Fragen rund um die Mitgliedschaft

handschlag
Wie werde ich Mitglied?

Mitglied wird man durch den Aufnahmebeschluss des Vorstands. Hierfür ist ein Antragsformular auszufüllen und der Genossenschaftsanteil in Höhe von 400 Euro und ein Eintrittsgeld in Höhe von 20 Euro einzuzahlen.

Ich ziehe mit meinem Partner zusammen in eine Wohnung. Müssen wir beide auch Mitglied in der Baugenossenschaft werden?

Nein, die Mitgliedschaft und der Mietvertrag werden auf eine Person abgeschlossen. Der Partner/die Partnerin darf dann mit in der Wohnung wohnen, hat aber keine Rechte daran, wie z.B. das Aussprechen einer Wohnungskündigung. Eine Ausnahme besteht bei Wohngemeinschaften; hier müssen alle Bewohner auch Mitglieder bei uns werden und der Mietvertrag wird mit sämtlichen Beteiligten geschlossen.

Kann ich den Genossenschaftsanteil in Raten bezahlen?

Leider können wir keine Ratenzahlung für den Genossenschaftsanteil anbieten. Vor Unterzeichnung eines Mietvertrages muss dieser vollständig eingezahlt sein

Kann ich den Genossenschaftsanteil eines anderen Mitgliedes übernehmen?

Ja, eine Übertragung eines oder mehrerer Anteile von einem Mitglied unserer Genossenschaft auf ein anderes oder neues Mitglied ist möglich.

Kann ich den Anteil während des Mietverhältnisses wieder kündigen?

Der Genossenschaftsanteil ist für die Mitgliedschaft entscheidend; ohne diesen würden Sie kein Mitglied mehr in der Genossenschaft sein. Da wir nur Geschäfte mit Mitgliedern machen dürfen, wäre dies nicht während des ungekündigten Mietverhältnisses möglich.

Kann ich den Anteil kündigen, wenn ich die Wohnung gekündigt habe?

Dies ist selbstverständlich möglich. Für die Beendigung der Mitgliedschaft und die Auszahlung von Genossenschaftsanteilen gelten allerdings andere Kündigungsfristen als für die Wohnung.

Wie ist die Kündigungsfrist für den Genossenschaftsanteil?

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. Geht die schriftliche Kündigung also bis zum 30.09. eines Jahres bei uns ein, endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des selben Jahres. Wichtig: die Auszahlung des Anteils darf gesetzlich aber erst nach der Mitgliederversammlung für das betreffende Geschäftsjahr – meist Ende Juni des Folgejahres – durchgeführt werden.

Zahlt die Genossenschaft eine jährliche Dividende auf den Genossenschaftsanteil?

Eine Dividendenzahlung ist seit mehreren Jahren satzungsgemäß ausgeschlossen.